Deutsche Notarhaftung für thailändische Verträge
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 ein Urteil des Berliner Kammergerichts gebilligt, in welchem Umfang ein deutscher Notar bei der Beurkundung von Verträgen haftet, wenn diese nach ausländischem Recht abgeschlossen werden sollen. Es geht hierbei um Regelungen des deutschen Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und die Amtshaftungspflicht des deutschen Notars. Die Entscheidung ist auch auf Verträge nach thailändischem Recht anzuwenden. Sie betrifft allerdings nur notarielle Beurkundungen in Deutschland, also keine Beglaubigungsvermerke, bei denen der deutsche Notar lediglich bestätigt, dass in seiner Anwesenheit unterschrieben worden ist. Dem Notar obliegt gemäß §§ 12, 17 BeurkG grundsätzlich die Pflicht, die formelle Wirksamkeit des von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfts sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn […]
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